AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Popcornmachine Studios eGbR
(im Folgenden: Anbieter)
Stand: Oktober 2026
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Popcornmachine Studios eGbR (nachfolgend „Anbieter“) und ihren Kunden über die Erbringung von Musik-, Audio- und damit verbundenen Dienstleistungen sowie über die Einräumung von Nutzungsrechten an Musikwerken, Tonaufnahmen und sonstigen Audioinhalten.
Hierzu gehören insbesondere:
a) die Lizenzierung bereits bestehender Musikwerke und Tonaufnahmen aus dem Musikkatalog des Anbieters, insbesondere zur Nutzung als Hintergrundmusik in Unternehmen, Geschäftsräumen, Hotels, Gastronomiebetrieben, Verkaufsstätten, Einkaufszentren, auf Veranstaltungen, Märkten und vergleichbaren gewerblichen Einsatzbereichen,
b) die individuelle Erstellung und Bearbeitung von Musik- und Audioproduktionen, insbesondere Komposition, Arrangement, Songwriting, Musikproduktion, Tonaufnahme, Mixing, Mastering, Sounddesign sowie Audio- und Sound-Branding,
c) die Erstellung und Bereitstellung von Audioinhalten für Telefonanlagen und vergleichbare Kommunikationssysteme, insbesondere Warteschleifenmusik sowie, soweit gesondert vereinbart, Sprachansagen und sonstige Telefonie-Audioinhalte,
d) die Erstellung oder Bearbeitung von Musik- und Audioinhalten unter Einsatz von Systemen Künstlicher Intelligenz,
e) projektbezogene Audio-, Produktions- und sonstige mit den vorgenannten Leistungen zusammenhängende Dienstleistungen.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
(3) „Kunde“ im Sinne dieser AGB ist der jeweilige Vertragspartner des Anbieters. Soweit der Kunde eine natürliche Person ist, muss er bei Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
(4) Art, Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistung sowie der eingeräumten Nutzungsrechte ergeben sich aus der jeweiligen individuellen Vereinbarung, insbesondere aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Lizenzmodell oder einer sonstigen zwischen den Parteien getroffenen Leistungsvereinbarung. Bei Widersprüchen zwischen einer individuellen Vereinbarung und diesen AGB geht die individuelle Vereinbarung vor.
(5) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(6) Diese AGB gelten in ihrer bei Vertragsschluss geltenden Fassung.
§ 2 Leistungen und Vertragsgegenstand
(1) Der Anbieter erbringt Leistungen im Bereich Musik, Audio und akustischer Marken- und Unternehmenskommunikation und räumt Nutzungsrechte an Musikwerken, Tonaufnahmen und sonstigen Audioinhalten ein. Art und Umfang der im Einzelfall geschuldeten Leistung bestimmen sich nach der jeweiligen individuellen Vereinbarung mit dem Kunden.
(2) Zum Leistungsangebot des Anbieters gehören insbesondere:
a) Katalogmusik und Musiklizenzen: die Einräumung von Nutzungsrechten an bereits bestehenden Musikwerken und Tonaufnahmen des Anbieters, insbesondere zur gewerblichen Nutzung als Hintergrundmusik in Geschäftsräumen, Hotels, Gastronomiebetrieben, Verkaufsstätten, Einkaufszentren, auf Veranstaltungen, Märkten und in sonstigen betrieblichen oder gewerblichen Bereichen;
b) individuelle Musik- und Audioproduktionen: insbesondere Komposition, Songwriting, Arrangement, Musikproduktion, Tonaufnahme, Mixing, Mastering, Sounddesign, Jingles, Audio- und Sound-Branding sowie sonstige individuell vereinbarte Musik- und Audioproduktionen;
c) Telefonie-Audio: insbesondere die Erstellung, Bearbeitung und Bereitstellung von Warteschleifenmusik sowie, soweit gesondert vereinbart, Sprachansagen und sonstigen Audioinhalten für Telefonanlagen und vergleichbare Kommunikationssysteme;
d) KI-gestützte Produktionen: die Erstellung oder Bearbeitung von Musik- und Audioinhalten unter Einsatz von Systemen Künstlicher Intelligenz;
e) sonstige projektbezogene Leistungen: insbesondere Aufnahmen vor Ort, die Nutzung oder Anmietung besonderer Aufnahmeorte sowie sonstige im Zusammenhang mit Musik- und Audioproduktionen vereinbarte Leistungen.
(3) Bei der Lizenzierung bereits bestehender Musikwerke oder Tonaufnahmen schuldet der Anbieter die Einräumung der im jeweiligen Vertrag vereinbarten Nutzungsrechte. Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte werden hierdurch nicht übertragen; eingeräumt werden ausschließlich die vereinbarten Nutzungsrechte. Art, Umfang, Dauer, räumlicher Geltungsbereich und zulässige Nutzungsarten richten sich nach der jeweiligen Lizenzvereinbarung und den ergänzenden Bestimmungen dieser AGB.
(4) Bei individuellen Musik- und Audioproduktionen bestimmt sich die geschuldete Beschaffenheit der Leistung nach den im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder anderweitig in Textform vereinbarten Anforderungen. Soweit ein bestimmter Arbeitserfolg vereinbart ist, schuldet der Anbieter dessen vertragsgemäße Herstellung. Ein bestimmter wirtschaftlicher, werblicher oder geschäftlicher Erfolg wird nicht geschuldet, sofern dieser nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(5) Künstlerische oder geschmackliche Vorstellungen des Kunden begründen nur insoweit eine bestimmte Beschaffenheit der geschuldeten Leistung, als sie zum Vertragsinhalt geworden sind. Die bloße Abweichung einer vertragsgemäß erbrachten Leistung von einer nicht vereinbarten subjektiven Geschmacksvorstellung stellt für sich genommen keinen Mangel dar.
(6) Soweit Gegenstand des Vertrages eine Tätigkeit ist, bei der kein bestimmter Arbeitserfolg vereinbart wurde, schuldet der Anbieter die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeit, nicht jedoch den Eintritt eines bestimmten Erfolges.
(7) Der Anbieter ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Künstler, Sprecher, Musiker, Studios, technische Dienstleister sowie sonstige Erfüllungsgehilfen oder Drittanbieter einzusetzen, soweit nicht ausdrücklich die persönliche Leistungserbringung durch eine bestimmte Person vereinbart wurde.
(8) Die Nutzung von Drittanbietern, Software, Plattformen oder KI-Systemen kann Bestandteil der Leistungserbringung sein. Besondere Bestimmungen über deren Einsatz sowie hieraus resultierende technische oder rechtliche Besonderheiten ergeben sich aus den nachfolgenden Regelungen dieser AGB.
(9) Maßgeblich für den geschuldeten Leistungsumfang ist die individuelle Vereinbarung der Parteien. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen, Nutzungsarten, Dateiformate, Bearbeitungen, Varianten oder sonstige Zusatzleistungen sind nicht geschuldet.
§ 3 Vertragsschluss und Leistungsvereinbarung
(1) Angebote des Anbieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder mit einer bestimmten Annahmefrist versehen sind.
(2) Ein Vertrag kommt zustande durch
a) die Annahme eines verbindlichen Angebots des Anbieters durch den Kunden,
b) die Auftragsbestätigung des Anbieters nach einer Bestellung oder Beauftragung durch den Kunden oder
c) den Beginn der Leistungserbringung durch den Anbieter, sofern sich aus den Umständen eindeutig ergibt, dass der Anbieter den Auftrag des Kunden annimmt.
(3) Verträge und sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen können, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist, in Textform, insbesondere per E-Mail, geschlossen beziehungsweise abgegeben werden. Individuelle Vereinbarungen bleiben unberührt.
(4) Erfolgt die Vertragsanbahnung telefonisch, mündlich oder im Rahmen eines persönlichen Gesprächs, sind für Art und Umfang der geschuldeten Leistung die anschließend in Textform festgehaltenen Vereinbarungen, insbesondere das Angebot oder die Auftragsbestätigung, maßgeblich. Individuelle mündliche Abreden bleiben unberührt.
(5) Art und Umfang der Leistung, Vergütung, Nutzungsrechte, Lizenzdauer, Einsatzbereich, Lieferumfang, Dateiformate, Fertigstellungstermine und sonstige projektspezifische Bedingungen ergeben sich, soweit für den jeweiligen Auftrag relevant, aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung, der Lizenzvereinbarung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.
(6) Angaben des Kunden zum beabsichtigten Verwendungszweck sind bei der Bestimmung des erforderlichen Leistungs- und Nutzungsumfangs zu berücksichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter einen vom vereinbarten Verwendungszweck abweichenden oder darüber hinausgehenden Einsatz vor Aufnahme der entsprechenden Nutzung mitzuteilen. Eine Erweiterung eingeräumter Nutzungsrechte bedarf einer entsprechenden Vereinbarung.
(7) Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen einer Vereinbarung der Parteien. Der Anbieter ist berechtigt, hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwand gesondert zu berechnen. Über eine zusätzliche Vergütung ist der Kunde vor Durchführung der kostenpflichtigen Zusatzleistung zu informieren.
(8) Vom Anbieter angegebene Leistungs-, Liefer- oder Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Im Übrigen handelt es sich um voraussichtliche Zeitangaben. Die Regelungen dieser AGB über Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden sowie über höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse bleiben unberührt.
(9) Der Anbieter ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit diese für den Kunden nach Art und Zweck des Vertrages sinnvoll nutzbar und dem Kunden zumutbar sind.
(10) Soweit sich einzelne Vertragsunterlagen widersprechen, haben individuelle Vereinbarungen und die konkrete Leistungs- oder Lizenzvereinbarung Vorrang vor diesen AGB.
§ 4 Katalogmusik und Musiklizenzen
(1) Der Anbieter stellt Kunden Musikwerke, Tonaufnahmen und sonstige Audioinhalte aus seinem bestehenden Katalog zur gewerblichen Nutzung zur Verfügung. Gegenstand des Vertrages ist dabei nicht der Erwerb des Werkes oder der zugrunde liegenden Rechte als solcher, sondern die Einräumung der jeweils vereinbarten Nutzungsrechte.
(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Der Anbieter bleibt insbesondere berechtigt, das betreffende Werk selbst zu nutzen sowie weiteren Kunden Nutzungsrechte daran einzuräumen.
(3) Der konkrete Umfang der Lizenz bestimmt sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Maßgeblich sind insbesondere:
a) die lizenzierten Werke oder der lizenzierte Katalog,
b) der vereinbarte Verwendungszweck und die zulässigen Nutzungsarten,
c) die Anzahl und Art der Betriebsstätten, Standorte, Veranstaltungen oder sonstigen Einsatzbereiche,
d) die vereinbarte Lizenzdauer,
e) der räumliche Geltungsbereich sowie
f) gegebenenfalls vereinbarte weitere Beschränkungen oder Erweiterungen der Nutzung.
(4) Soweit die Lizenz die Nutzung als Hintergrundmusik in einer bestimmten Betriebsstätte oder an einem bestimmten Standort umfasst, ist der Kunde berechtigt, die lizenzierten Inhalte dort im vereinbarten Umfang zur Beschallung wiederzugeben. Eine Nutzung in weiteren Betriebsstätten oder an weiteren Standorten ist nur zulässig, soweit diese von der vereinbarten Lizenz umfasst sind.
(5) Soweit eine Lizenz für eine bestimmte Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe vereinbart wurde, ist die Nutzung auf die vereinbarte Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe und den hierfür vereinbarten Zeitraum beschränkt.
(6) Die Überlassung einer Audiodatei berechtigt den Kunden nur zu den für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Vervielfältigungen. Insbesondere darf der Kunde die Datei auf denjenigen eigenen oder von ihm für den vereinbarten Einsatz kontrollierten technischen Systemen, Speichermedien und Wiedergabegeräten speichern, soweit dies zur Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte erforderlich ist.
(7) Nicht von einer Lizenz umfasst sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, insbesondere:
a) die Weitergabe der Musik- oder Audiodateien an Dritte zu deren eigener Nutzung,
b) die Veräußerung, Vermietung, Unterlizenzierung oder sonstige selbständige wirtschaftliche Verwertung der Musik- oder Audiodateien,
c) die Verwendung in Werbung, Werbespots, Imagefilmen, Filmen, Videos oder sonstigen audiovisuellen Produktionen,
d) die Verwendung in Social-Media-Inhalten, Podcasts, Apps, Websites, Streamingangeboten oder sonstigen Online-Angeboten,
e) die Veröffentlichung oder Bereitstellung der Musik als eigenständiges Musikangebot oder zum Download,
f) die Veröffentlichung über Musikstreamingdienste oder sonstige Musikvertriebsplattformen,
g) die Bearbeitung, Umgestaltung oder sonstige Veränderung der Musik, soweit diese über technisch notwendige Anpassungen im Rahmen der vereinbarten Nutzung hinausgeht,
h) die Verwendung der Musik oder von Bestandteilen hiervon zum Training, zur Weiterentwicklung oder zur sonstigen datenbezogenen Verarbeitung durch Systeme Künstlicher Intelligenz, soweit dies nicht zur bloßen technischen Wiedergabe der vertragsgemäß genutzten Inhalte erforderlich ist.
(8) Technisch notwendige Anpassungen, insbesondere die Anpassung der Lautstärke, die Konvertierung in ein für das vereinbarte Wiedergabesystem erforderliches Dateiformat oder technisch erforderliche Kürzungen von Stille am Anfang oder Ende einer Datei, sind zulässig, soweit dadurch der Charakter des Werkes nicht verändert wird.
(9) Die Weitergabe von Dateien an technische Dienstleister des Kunden ist zulässig, soweit dies ausschließlich zur Einrichtung oder Durchführung der vereinbarten Nutzung erforderlich ist. Der Kunde hat sicherzustellen, dass der Dienstleister die Dateien ausschließlich zu diesem Zweck verwendet und nach Wegfall des Zwecks löscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Eine eigene Nutzung durch den Dienstleister wird hierdurch nicht gestattet.
(10) Eine über den vereinbarten Lizenzumfang hinausgehende Nutzung bedarf vor ihrer Aufnahme einer entsprechenden Erweiterung der Nutzungsrechte durch den Anbieter.
(11) Die bloße Bezeichnung einer Lizenz als „Lizenz“, „Musiklizenz“, „Jahreslizenz“, „Dauerlizenz“, „zeitlich unbeschränkte Lizenz“ oder vergleichbar begründet keine über den jeweils konkret vereinbarten Nutzungsumfang hinausgehenden Rechte.
(12) Gesetzlich zwingende Rechte und Befugnisse des Kunden bleiben unberührt.
§ 5 Individuelle Musik- und Audioproduktionen
(1) Gegenstand einer individuellen Musik- oder Audioproduktion ist die Erstellung oder Bearbeitung eines auf die Anforderungen des Kunden zugeschnittenen Musikwerks, einer Tonaufnahme oder eines sonstigen Audioinhalts nach Maßgabe der individuellen Vereinbarung.
(2) Art und Umfang der Produktion bestimmen sich insbesondere nach dem vereinbarten Briefing sowie den im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in sonstigen individuellen Vereinbarungen festgelegten Anforderungen. Hierzu können insbesondere gehören:
a) Art und Zweck der Produktion,
b) Musikrichtung, Stil, Charakter und gewünschte Wirkung,
c) Instrumentierung und Besetzung,
d) Verwendung von Gesang, Sprache oder instrumentalen Elementen,
e) Sprache und Inhalt von Texten,
f) ungefähre oder bestimmte Länge,
g) technische Anforderungen und Dateiformate,
h) vorgesehener Einsatz- und Verwendungsbereich,
i) vereinbarte Referenzen oder sonstige gestalterische Vorgaben sowie
j) vereinbarte Varianten, Fassungen oder Zusatzleistungen.
(3) Soweit einzelne gestalterische oder technische Merkmale nicht verbindlich vereinbart wurden, steht deren konkrete Umsetzung im künstlerischen und fachlichen Gestaltungsspielraum des Anbieters. Allgemeine Stil-, Stimmungs- oder Referenzangaben dienen in diesem Fall der Orientierung und begründen keine Verpflichtung zur identischen oder möglichst weitgehenden Nachbildung eines bestimmten bestehenden Werkes, Künstlers, Interpreten oder einer bestimmten Produktion.
(4) Der Anbieter ist nicht verpflichtet, bestehende Werke, Aufnahmen, Stimmen, Künstler, Interpreten oder sonstige geschützte Leistungen Dritter nachzuahmen oder in einer Weise zu reproduzieren, die Rechte Dritter verletzen kann. Der Anbieter kann entsprechende Vorgaben des Kunden zurückweisen oder eine rechtlich und gestalterisch vertretbare alternative Umsetzung vorschlagen.
(5) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, umfasst der Auftrag nur die ausdrücklich vereinbarte Endfassung und die hierfür vereinbarten Lieferformate. Alternative Fassungen, Instrumentalversionen, Vocal-Versionen, Kurzfassungen, Extended Versions, Stems, Einzelspuren, Projektdateien, MIDI-Dateien, Rohaufnahmen, alternative Mischungen oder sonstige Produktionsbestandteile sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(6) Entwürfe, Zwischenstände, Demos und sonstige vorläufige Fassungen dienen ausschließlich der Abstimmung und Produktionsdurchführung. Sie stellen keine zur Veröffentlichung oder sonstigen produktiven Nutzung bestimmte Endfassung dar, soweit der Anbieter sie nicht ausdrücklich hierfür freigegeben oder entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt hat.
(7) Die Einräumung von Nutzungsrechten an der fertigen Produktion richtet sich nach der individuellen Vereinbarung sowie den Bestimmungen dieser AGB über Nutzungsrechte. Die Beauftragung oder Vergütung der Herstellung einer individuellen Produktion führt für sich genommen nicht zur Übertragung sämtlicher Rechte oder zur Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte.
(8) Soweit die Produktion Leistungen Dritter, insbesondere von Sprechern, Sängern, Musikern, Studios oder sonstigen Produktionsbeteiligten umfasst, richtet sich deren Einbeziehung nach der individuellen Vereinbarung. Soweit hierdurch zusätzliche Kosten entstehen, sind diese nur vom Kunden zu tragen, wenn sie vereinbart oder vom Kunden vor ihrer Entstehung freigegeben wurden.
(9) Der Anbieter darf zur Herstellung der vereinbarten Produktion geeignete technische Verfahren, Software und Produktionsmittel einsetzen, soweit nicht ausdrücklich eine bestimmte Produktionsweise vereinbart wurde. Besondere Regelungen über den Einsatz von Künstlicher Intelligenz bleiben unberührt.
(10) Eine bestimmte wirtschaftliche, werbliche oder marktbezogene Wirkung der Produktion, insbesondere bestimmte Umsätze, Verkaufszahlen, Reichweiten, Streams, Aufmerksamkeit, Kundenreaktionen oder sonstige geschäftliche Ergebnisse, ist nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(11) Nach vertragsgemäßer Bereitstellung der vereinbarten Dateien ist der Kunde für deren dauerhafte Sicherung verantwortlich. Eine dauerhafte Archivierung von Projekt-, Arbeits- oder Lieferdateien durch den Anbieter ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
§ 6 Telefonie-Audio und sonstige Audioleistungen
(1) Der Anbieter erstellt, bearbeitet und lizenziert Musik und sonstige Audioinhalte zur Nutzung in Telefonanlagen und vergleichbaren Kommunikationssystemen, insbesondere als Warteschleifen-, Halte- oder Hintergrundmusik.
(2) Inhalt, Umfang und technische Beschaffenheit der geschuldeten Leistung bestimmen sich nach der individuellen Vereinbarung. Der Kunde hat dem Anbieter die für den vorgesehenen Einsatz erforderlichen technischen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich Dateiformat, Abtastrate, Bitrate, Kanalzahl, Dateigröße oder sonstiger systemspezifischer Vorgaben, rechtzeitig mitzuteilen, soweit deren Ermittlung nicht ausdrücklich vom Anbieter übernommen wird.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, schuldet der Anbieter die Bereitstellung der vereinbarten Audiodateien in den vereinbarten Formaten. Die Einrichtung, Konfiguration oder Einspielung der Dateien in die Telefonanlage, Telekommunikationsplattform oder sonstige technische Infrastruktur des Kunden ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Sprachansagen sind nicht Bestandteil der regulären Telefonie-Audioleistung und werden ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und aufgrund einer gesonderten Vereinbarung erstellt. Sprachaufnahmen erfolgen mit menschlichen Sprecherinnen oder Sprechern. Die Einzelheiten, insbesondere Text, Sprache, Sprecher, Produktionsumfang, Vergütung und Nutzungsrechte, werden gesondert vereinbart.
(5) Soweit der Kunde Texte oder sonstige Inhalte für eine vereinbarte Sprachaufnahme bereitstellt, ist er für deren inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtliche Zulässigkeit verantwortlich. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, die vom Kunden bereitgestellten Inhalte rechtlich zu prüfen.
(6) Änderungen an bereits vereinbarungsgemäß produzierten Sprachaufnahmen, die aufgrund nachträglich geänderter Angaben oder Wünsche des Kunden erforderlich werden, insbesondere Änderungen von Telefonnummern, Öffnungszeiten, Ansprechpartnern, Internetadressen oder sonstigen Unternehmensinformationen, stellen keine Mängelbeseitigung dar, sondern eine zusätzliche Leistung, soweit die Änderung nicht auf einem vom Anbieter zu vertretenden Fehler beruht.
(7) Der Anbieter gewährleistet die vereinbarte technische Beschaffenheit der von ihm bereitgestellten Audiodateien. Für die Funktionsfähigkeit, Verfügbarkeit oder Kompatibilität von Telefonanlagen, Telekommunikationsplattformen, Software oder sonstigen Systemen Dritter ist der Anbieter nur verantwortlich, soweit deren Kompatibilität ausdrücklich Gegenstand der vereinbarten Leistung ist.
(8) Die Einräumung von Nutzungsrechten an Musik, Sprachaufnahmen und sonstigen Audioinhalten richtet sich nach der individuellen Vereinbarung und den Bestimmungen dieser AGB über Nutzungsrechte. Bei Sprachaufnahmen werden dem Kunden ausschließlich diejenigen Nutzungsrechte eingeräumt, die Gegenstand der gesonderten Vereinbarung sind.
§ 7 Einsatz Künstlicher Intelligenz und technischer Drittanbieter
(1) Der Anbieter ist berechtigt, bei der Erstellung und Bearbeitung von Musik- und Audioinhalten Systeme Künstlicher Intelligenz (KI) sowie sonstige softwarebasierte Produktionswerkzeuge einzusetzen, soweit nicht ausdrücklich eine hiervon abweichende Produktionsweise vereinbart wurde.
(2) Der Einsatz von KI kann insbesondere einzelne oder mehrere Bestandteile des Produktionsprozesses betreffen. Der Anbieter kann KI-generierte oder KI-gestützte Inhalte im Rahmen eigener kreativer und produktionstechnischer Leistungen insbesondere auswählen, bearbeiten, arrangieren, kombinieren, mischen, mastern oder anderweitig weiterverarbeiten.
(3) Der Anbieter verwendet für die gewerbliche Verwertung nur solche KI-generierten oder KI-gestützten Inhalte, deren kommerzielle Nutzung nach den für den Anbieter im Zeitpunkt der maßgeblichen Erstellung, Bereitstellung oder sonstigen Rechtebegründung geltenden Bedingungen des jeweiligen KI-Dienstes zulässig ist.
(4) Soweit die kommerzielle Nutzung eines KI-generierten oder KI-gestützten Inhalts nach den Bedingungen des jeweiligen KI-Dienstes von bestimmten Voraussetzungen abhängt, insbesondere von einem bestimmten kostenpflichtigen Tarif, einem zulässigen Download oder einer sonstigen Freigabe, verwendet der Anbieter den betreffenden Inhalt für Kundenleistungen nur, wenn die für die beabsichtigte Nutzung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Der Anbieter gewährleistet nicht, dass an einem ganz oder teilweise KI-generierten Inhalt als solchem ein Urheberrecht oder ein sonstiges ausschließliches Schutzrecht entsteht. Soweit an einzelnen Bestandteilen einer Produktion keine ausschließlichen Schutzrechte bestehen oder begründet werden können, beschränkt sich die dem Kunden eingeräumte Rechtsposition auf diejenigen Rechte und Befugnisse, über die der Anbieter tatsächlich verfügen kann.
(6) Soweit der Anbieter eigene urheberrechtlich oder leistungsschutzrechtlich geschützte Beiträge zu einer KI-gestützten Produktion erbringt, insbesondere durch eigene Texte, Kompositionen, Aufnahmen, Bearbeitungen oder sonstige hinreichend eigenständige schöpferische Leistungen, richtet sich die Einräumung von Nutzungsrechten hieran nach der individuellen Vereinbarung und den Bestimmungen dieser AGB über Nutzungsrechte.
(7) Aufgrund der Funktionsweise generativer KI-Systeme kann beim Einsatz dieser nicht ausgeschlossen werden, dass unabhängig voneinander erzeugte Inhalte Ähnlichkeiten aufweisen oder dass ein KI-Dienst anderen Nutzern gleiche oder ähnliche Ergebnisse erzeugt. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart und rechtlich möglich ist, wird daher keine Einzigartigkeit oder Exklusivität allein aufgrund der KI-Generierung zugesichert.
(8) Änderungen der Nutzungsbedingungen, technischen Funktionen, Geschäftsmodelle oder Verfügbarkeit eingesetzter KI- oder sonstiger Drittanbieter nach der vertragsgemäßen Erstellung und Rechtebegründung berühren bereits wirksam eingeräumte Nutzungsrechte des Kunden nur, soweit sich dies zwingend aus der Rechtslage oder aus wirksam fortgeltenden Bedingungen des jeweiligen Drittanbieters ergibt.
(9) Wird die weitere Leistungserbringung durch eine nach Vertragsschluss eintretende Änderung, Einschränkung oder Einstellung eines eingesetzten KI- oder Drittanbieterdienstes wesentlich erschwert oder unmöglich, ist der Anbieter berechtigt, soweit für den Kunden zumutbar, auf ein geeignetes alternatives Produktionsverfahren oder einen geeigneten anderen Dienst zurückzugreifen. Auswirkungen auf Leistungsfristen und gegebenenfalls erforderliche Vertragsanpassungen sind zwischen den Parteien angemessen zu berücksichtigen.
(10) Der Kunde darf dem Anbieter zur Verwendung in KI-Systemen nur solche Texte, Musik, Aufnahmen, Daten und sonstigen Inhalte zur Verfügung stellen, zu deren entsprechender Verwendung und Verarbeitung er berechtigt ist. Beabsichtigt der Anbieter, vom Kunden bereitgestellte Inhalte in ein externes generatives KI-System einzugeben, obwohl dies nach Art oder Umfang des Auftrags für den Kunden nicht erkennbar zu erwarten war, informiert der Anbieter den Kunden hierüber vorab. Die Verarbeitung personenbezogener oder vertraulicher Kundeninhalte richtet sich ergänzend nach § 19 dieser AGB.
(11) Gesetzliche Informations-, Transparenz- oder Kennzeichnungspflichten im Zusammenhang mit KI-generierten oder KI-gestützten Inhalten bleiben unberührt. Soweit eine solche Pflicht aufgrund der konkreten Art oder Verwendung einer Leistung besteht, wirken die Parteien im erforderlichen Umfang an ihrer Erfüllung mit.
§ 8 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden
(1) Der Kunde hat alle Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorzunehmen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Er stellt dem Anbieter insbesondere die erforderlichen Informationen, Materialien, Texte, Marken, Logos, Dateien, technischen Angaben, Anweisungen, Freigaben und sonstigen Inhalte vollständig, zutreffend und in geeigneter Form zur Verfügung.
(2) Der Kunde hat dem Anbieter den vorgesehenen Verwendungszweck und Einsatzbereich der Leistung vollständig und zutreffend mitzuteilen, soweit diese für die Leistungserbringung oder die Bestimmung des erforderlichen Nutzungsumfangs von Bedeutung sind. Dies betrifft insbesondere die beabsichtigte Nutzung in Betriebsstätten, auf Veranstaltungen, in Telefonanlagen, in audiovisuellen Medien, im Internet, in sozialen Medien, in Werbung oder in sonstigen Medien und Einsatzbereichen.
(3) Bei individuellen Musik- und Audioproduktionen hat der Kunde die für die Produktion erforderlichen gestalterischen, inhaltlichen und technischen Vorgaben rechtzeitig mitzuteilen. Hierzu gehören, soweit für den Auftrag relevant, insbesondere Angaben zu Stil, Charakter, gewünschter Wirkung, Zielgruppe, Verwendungszweck, Länge, Sprache, Text, Instrumentierung, technischen Anforderungen und gewünschten Lieferformaten.
(4) Soweit im Rahmen der Leistungserbringung Entscheidungen, Abstimmungen, Prüfungen oder Freigaben des Kunden erforderlich sind, hat der Kunde diese innerhalb einer vereinbarten Frist, mangels einer solchen innerhalb angemessener Frist, vorzunehmen. Der Kunde benennt auf Verlangen eine zur Abstimmung und Erteilung von Freigaben befugte Ansprechperson.
(5) Freigaben des Kunden beziehen sich auf den jeweils zur Prüfung vorgelegten Stand. Nach einer Freigabe vom Kunden verlangte Änderungen gelten als Änderungswünsche und können eine zusätzliche Vergütung sowie eine Anpassung vereinbarter Leistungsfristen zur Folge haben, soweit die Änderung nicht der Beseitigung eines vom Anbieter zu vertretenden Mangels dient.
(6) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass er zur Bereitstellung und zur vereinbarten Verwendung der von ihm übermittelten Inhalte, insbesondere Texte, Marken, Logos, Namen, Bilder, Musik, Tonaufnahmen und sonstigen Materialien, berechtigt ist und erforderliche Rechte, Lizenzen, Einwilligungen oder sonstige Erlaubnisse vorliegen. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit vom Kunden bereitgestellter Inhalte oder Vorgaben zu prüfen, soweit eine solche Prüfung nicht ausdrücklich als Leistung vereinbart wurde.
(7) Soweit der Kunde dem Anbieter technische Anforderungen oder Spezifikationen vorgibt, insbesondere für Telefonanlagen, Wiedergabesysteme, Plattformen, Dateiformate oder sonstige technische Einsatzumgebungen, hat er deren Richtigkeit und Vollständigkeit sicherzustellen. Erforderliche technische Informationen, Zugänge, Berechtigungen und Schnittstelleninformationen sind rechtzeitig bereitzustellen, soweit deren Beschaffung oder Ermittlung nicht ausdrücklich vom Anbieter übernommen wurde.
(8) Erkennt der Kunde, dass von ihm bereitgestellte Informationen, Materialien, Vorgaben oder Freigaben unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind, hat er den Anbieter hierüber unverzüglich zu informieren.
(9) Die Folgen fehlender, unvollständiger oder verspäteter Mitwirkung für Leistungsfristen und Termine richten sich nach § 9 dieser AGB.
(10) Entsteht dem Anbieter aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung erforderlicher Mitwirkungspflichten zusätzlicher Aufwand, kann dieser nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der getroffenen Vergütungsvereinbarung zusätzlich zu vergüten sein. Der Anbieter wird den Kunden über absehbaren erheblichen Zusatzaufwand informieren, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.
(11) Gesetzliche Rechte und Ansprüche des Anbieters aufgrund unterlassener oder verspäteter Mitwirkung des Kunden bleiben unberührt.
§ 9 Leistungsfristen, Termine und Leistungshindernisse
(1) Leistungs-, Liefer- und Fertigstellungsfristen sowie entsprechende Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Sonstige Zeitangaben stellen voraussichtliche Leistungs- oder Fertigstellungszeiträume dar.
(2) Soweit die Leistungserbringung Mitwirkungshandlungen des Kunden voraussetzt, beginnt eine vereinbarte Leistungs- oder Fertigstellungsfrist erst, wenn die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Materialien, Vorgaben, Freigaben, Zugänge und sonstigen Mitwirkungshandlungen des Kunden vollständig vorliegen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(3) Ändert oder erweitert der Kunde nach Vertragsschluss den vereinbarten Leistungsumfang, verschieben sich vereinbarte Leistungs- und Fertigstellungsfristen angemessen, soweit die Änderung oder Erweiterung zusätzlichen Zeitaufwand verursacht. Der Anbieter informiert den Kunden über wesentliche Auswirkungen auf vereinbarte Termine, sobald diese absehbar sind.
(4) Verzögerungen, die darauf beruhen, dass der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, führen zu einer angemessenen Verlängerung der betroffenen Leistungsfristen. Dies umfasst neben der Dauer der Verzögerung eine angemessene Wiederanlaufzeit, soweit der Anbieter aufgrund der Verzögerung Produktionskapazitäten anderweitig disponiert hat oder eine unmittelbare Fortsetzung des Auftrags aus organisatorischen oder technischen Gründen nicht möglich ist.
(5) Der Anbieter wird den Kunden über eine wesentliche Verzögerung und deren voraussichtliche Auswirkungen auf vereinbarte Termine informieren, sobald die Verzögerung und ihre Auswirkungen für den Anbieter erkennbar sind.
(6) Für Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder erheblicher Ausfälle von Drittanbieterdiensten gilt § 18 dieser AGB.
(7) Gesetzliche Rechte des Kunden wegen eines vom Anbieter zu vertretenden Leistungsverzugs bleiben unberührt.
§ 10 Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der jeweiligen individuellen Vereinbarung, insbesondere dem Angebot, der Auftragsbestätigung, der Lizenzvereinbarung oder einer sonstigen Preisvereinbarung.
(2) Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich sämtliche Preise als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Die vereinbarte Vergütung kann insbesondere bestehen aus:
a) einmaligen Lizenzentgelten,
b) wiederkehrenden Lizenzentgelten,
c) Vergütungen für individuelle Musik- oder Audioproduktionen,
d) Vergütungen für Bearbeitungen, Anpassungen oder Zusatzleistungen,
e) Vergütungen für Telefonie-Audio und gesondert vereinbarte Sprachproduktionen sowie
f) vereinbarten Fremd- und Zusatzkosten, insbesondere für Sprecher, Musiker, Studios, besondere Aufnahmeorte oder sonstige externe Leistungen.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern auf der Rechnung oder in der individuellen Vereinbarung keine abweichende Zahlungsfrist bestimmt ist.
(5) Der Anbieter ist bei individuellen Produktionen und umfangreicheren Projekten berechtigt, angemessene Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen zu vereinbaren. Höhe und Fälligkeit ergeben sich aus der jeweiligen individuellen Vereinbarung.
(6) Soweit nach Vertragsschluss auf Wunsch des Kunden Leistungen erbracht werden, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, sind diese zusätzlich zu vergüten. Der Anbieter informiert den Kunden vor Ausführung kostenpflichtiger Zusatzleistungen über die hierdurch entstehenden oder voraussichtlich entstehenden zusätzlichen Kosten, soweit diese nicht bereits aufgrund einer bestehenden Preisvereinbarung bestimmbar sind.
(7) Vom Kunden nach einer Freigabe verlangte Änderungen, zusätzliche Versionen, Formate, Bearbeitungen oder sonstige Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs können gesondert vergütet werden. Dies gilt nicht für Arbeiten, die zur Beseitigung eines vom Anbieter zu vertretenden Mangels erforderlich sind.
(8) Soweit der Anbieter zur Durchführung eines Auftrags kostenpflichtige Leistungen Dritter in Anspruch nehmen soll, die nicht bereits von der vereinbarten Vergütung umfasst sind, bedürfen die hierdurch entstehenden Fremdkosten der vorherigen Zustimmung des Kunden.
(9) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, werden vertraglich vereinbarte Nutzungsrechte erst mit vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung eingeräumt. Eine vorherige Nutzung ist nur zulässig, wenn der Anbieter sie ausdrücklich gestattet hat.
(10) Bei wiederkehrenden oder zeitlich befristeten Lizenzen richtet sich der Beginn der Lizenzdauer nach der individuellen Lizenzvereinbarung. Die Fälligkeit des Lizenzentgelts und die Laufzeit der Lizenz sind voneinander zu unterscheiden. Eine verspätete Zahlung führt nicht ohne Weiteres zu einer entsprechenden Verlängerung der vereinbarten Lizenzdauer.
(11) Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere kann der Anbieter Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die gesetzlich vorgesehenen weiteren Verzugsschäden geltend machen.
(12) Der Anbieter ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, noch nicht erbrachte Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zurückzuhalten, soweit dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angemessen ist. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(13) Eine Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere wegen Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, bleiben unberührt.
§ 11 Nutzungsrechte
(1) Der Kunde erhält an den vom Anbieter bereitgestellten oder für ihn erstellten Musikwerken, Tonaufnahmen und sonstigen Audioinhalten ausschließlich die in der individuellen Vereinbarung und diesen AGB bestimmten Nutzungsrechte und Nutzungsbefugnisse.
(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, werden dem Kunden einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt. Der Anbieter bleibt berechtigt, die betreffenden Inhalte selbst zu nutzen, zu bearbeiten und – soweit rechtlich zulässig – weiteren Kunden Nutzungsrechte hieran einzuräumen, soweit dem keine Rechte des Kunden oder Dritter, Vertraulichkeitsvereinbarungen oder abweichenden individuellen Vereinbarungen entgegenstehen. Die Nutzung kundenspezifischer Produktionen zu Referenz- oder Werbezwecken richtet sich nach § 20 dieser AGB.
(3) Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte bestimmen sich insbesondere nach dem vereinbarten Verwendungszweck, den zugelassenen Nutzungsarten, dem räumlichen Geltungsbereich, der Lizenzdauer sowie gegebenenfalls der Anzahl der Betriebsstätten, Standorte, Veranstaltungen, technischen Systeme oder sonstigen vereinbarten Einsatzbereiche.
(4) Nutzungsarten, die nicht ausdrücklich vereinbart oder nach dem Vertragszweck eindeutig von der Vereinbarung umfasst sind, werden dem Kunden nicht eingeräumt. Dies gilt insbesondere für eine Nutzung in Werbung, audiovisuellen Produktionen, sozialen Medien, auf Websites, in Apps, Podcasts, Streamingangeboten oder über Musikvertriebsplattformen, soweit die betreffende Nutzung nicht Bestandteil der vereinbarten Lizenz ist.
(5) Ausschließliche Nutzungsrechte, Exklusivlizenzen oder wirtschaftlich vergleichbare Exklusivstellungen werden nur eingeräumt, wenn dies ausdrücklich vereinbart und hinsichtlich der betreffenden Inhalte rechtlich möglich und vom Anbieter einräumbar ist. Umfang, Dauer, räumlicher Geltungsbereich und betroffene Nutzungsarten der Exklusivität bestimmen sich ausschließlich nach der jeweiligen Vereinbarung.
(6) Das Urheberrecht selbst wird nicht übertragen. Soweit an einer Leistung urheberrechtliche oder leistungsschutzrechtliche Rechte bestehen, werden dem Kunden ausschließlich die vereinbarten Nutzungsrechte eingeräumt.
(7) Der Kunde ist nicht berechtigt, eingeräumte Nutzungsrechte auf Dritte zu übertragen oder Dritten Unterlizenzen einzuräumen, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich zulässig ist. Die zur vertragsgemäßen technischen Durchführung erforderliche Einbeziehung von Dienstleistern nach Maßgabe dieser AGB bleibt hiervon unberührt.
(8) Bearbeitungen, Umgestaltungen, Remixe, Neuvertonungen, Sampling, die isolierte Weiterverwendung einzelner Bestandteile oder sonstige inhaltliche Veränderungen der bereitgestellten Musik- oder Audioinhalte sind nur zulässig, soweit dies ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich gestattet ist. Technisch erforderliche Anpassungen nach Maßgabe dieser AGB bleiben zulässig.
(9) Soweit Inhalte unter Einsatz Künstlicher Intelligenz erstellt oder bearbeitet wurden, werden dem Kunden nur diejenigen Rechte und Nutzungsbefugnisse eingeräumt, über die der Anbieter tatsächlich verfügen kann. Die Einräumung eines Nutzungsrechts beinhaltet keine Zusicherung, dass der betreffende Inhalt oder jeder seiner Bestandteile urheberrechtlich geschützt oder gegenüber Dritten ausschließlich durchsetzbar ist.
(10) Soweit eine Produktion Bestandteile enthält, an denen Rechte Dritter bestehen, insbesondere Leistungen von Sprechern, Sängern, Musikern oder sonstigen Produktionsbeteiligten, werden dem Kunden die entsprechenden Nutzungsrechte nur in dem Umfang eingeräumt, in dem der Anbieter zu deren Einräumung berechtigt ist. Abweichende oder zusätzliche Beschränkungen werden dem Kunden mitgeteilt, soweit sie für die vereinbarte Nutzung relevant sind.
(11) Der Zeitpunkt der Einräumung der vereinbarten Nutzungsrechte richtet sich nach § 10 Abs. 9 dieser AGB.
(12) Eine Erweiterung des vereinbarten Nutzungsumfangs bedarf einer entsprechenden Vereinbarung und kann von der Zahlung einer zusätzlichen Lizenzvergütung abhängig gemacht werden.
(13) Die vom Anbieter erteilte Lizenz umfasst die in der individuellen Vereinbarung bezeichneten Rechte und Befugnisse, über die der Anbieter verfügen kann. Soweit für die konkrete Nutzung darüber hinaus Anmeldungen, Lizenzen oder Vergütungen gegenüber Verwertungsgesellschaften, insbesondere GEMA oder GVL, oder sonstigen Rechteinhabern erforderlich sind, obliegt deren Klärung und Erfüllung dem Kunden, sofern nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Anbieter diese übernimmt oder die betreffende Nutzung insoweit vergütungsfrei ist.
(14) Zwingende gesetzliche Nutzungsbefugnisse und sonstige zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
§ 12 Lizenzdauer, Jahreslizenzen und zeitlich unbeschränkte Lizenzen
(1) Die Dauer eines eingeräumten Nutzungsrechts richtet sich nach der jeweiligen individuellen Lizenzvereinbarung. Der Anbieter bietet insbesondere zeitlich befristete Lizenzen sowie zeitlich unbeschränkte Lizenzen an.
(2) Eine als „Jahreslizenz“ bezeichnete Lizenz berechtigt den Kunden zur vereinbarten Nutzung für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem individuell vereinbarten Beginn der Lizenzdauer, soweit nicht ausdrücklich ein anderer Zeitraum vereinbart wurde.
(3) Jahreslizenzen verlängern sich nicht automatisch, sofern nicht ausdrücklich eine automatische Verlängerung oder eine andere Vertragslaufzeit vereinbart wurde. Eine Fortsetzung der Nutzung nach Ablauf der Lizenzdauer bedarf einer erneuten oder verlängerten Lizenzvereinbarung.
(4) Soweit eine Lizenz einen Katalog oder eine Mehrzahl von Werken umfasst, bestimmt sich ihr Umfang nach den bei Vertragsschluss vereinbarten oder bezeichneten Werken beziehungsweise dem vereinbarten Katalogstand. Später zum Musikkatalog hinzukommende Werke sind nur umfasst, wenn dies im jeweiligen Lizenzmodell oder in der individuellen Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen ist.
(5) Nach Ablauf einer zeitlich befristeten Lizenz hat der Kunde die lizenzierte Nutzung einzustellen. Auf seinen Systemen vorhandene Kopien der lizenzierten Inhalte sind zu löschen, soweit deren weitere Speicherung nicht aus gesetzlichen Gründen erforderlich ist. Gesetzlich erforderliche Archivkopien dürfen nicht zu einer weiteren Nutzung der Inhalte verwendet werden.
(6) Eine zeitlich unbeschränkte Lizenz räumt dem Kunden das vereinbarte Nutzungsrecht ohne im Voraus bestimmte zeitliche Begrenzung ein. Die zeitliche Unbeschränktheit erweitert nicht die vereinbarten Nutzungsarten, den räumlichen Geltungsbereich, die Zahl der lizenzierten Betriebsstätten, Standorte, Veranstaltungen, Systeme oder sonstige Beschränkungen der Lizenz.
(7) Eine zeitlich unbeschränkte Lizenz begründet insbesondere kein ausschließliches Nutzungsrecht, kein Eigentum am Werk, keine Berechtigung zur Unterlizenzierung und keine Berechtigung zu anderen als den vereinbarten Nutzungsarten, sofern dies nicht ausdrücklich zusätzlich vereinbart wurde.
(8) Soweit eine Lizenz für eine bestimmte Betriebsstätte oder einen bestimmten Standort erteilt wurde, ist sie grundsätzlich auf diesen Einsatzbereich beschränkt. Verlegt der Kunde die betreffende Betriebsstätte dauerhaft an einen anderen Standort, darf er die Lizenz am neuen Standort fortführen, sofern
a) die bisherige Nutzung am bisherigen Standort vollständig eingestellt wird,
b) die Lizenz nicht gleichzeitig an beiden Standorten genutzt wird und
c) der Kunde den Anbieter vor Aufnahme der Nutzung am neuen Standort in Textform über den Standortwechsel informiert.
Abweichende individuelle Vereinbarungen bleiben unberührt.
(9) Die Eröffnung zusätzlicher Betriebsstätten oder Standorte, die Erweiterung auf weitere Veranstaltungsflächen oder die gleichzeitige Nutzung an mehreren nicht von der Lizenz umfassten Einsatzorten erweitert den Lizenzumfang nicht. Für solche zusätzlichen Nutzungen ist eine entsprechende Erweiterung der Lizenz erforderlich.
(10) Eine Umfirmierung, Änderung der Geschäftsbezeichnung oder Änderung der Rechtsform des Kunden lässt eine bestehende Lizenz unberührt, sofern die Identität des Rechtsträgers gewahrt bleibt und sich der vereinbarte Nutzungsumfang nicht ändert.
(11) Bei einer Gesamtrechtsnachfolge gehen die eingeräumten Nutzungsrechte nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auf den Rechtsnachfolger über. Für eine rechtsgeschäftliche Übertragung von Nutzungsrechten auf einen anderen Rechtsträger gelten die gesetzlichen Vorschriften und die Bestimmungen dieser AGB über die Übertragung von Nutzungsrechten.
(12) Die Veräußerung eines einzelnen Betriebs, einer Betriebsstätte, eines Standorts oder einzelner Vermögensgegenstände führt nicht automatisch zur Übertragung der hierfür eingeräumten Lizenz auf den Erwerber. Eine Übertragung richtet sich nach der individuellen Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften.
(13) Die Beendigung der Geschäftstätigkeit des Kunden berechtigt nicht dazu, eine Lizenz unabhängig vom lizenzierten Betrieb oder Einsatzbereich auf einen anderen Rechtsträger oder eine andere Person zu übertragen.
(14) Das Recht zur außerordentlichen Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund sowie sonstige zwingende gesetzliche Rechte der Parteien bleiben unberührt.
§ 13 Änderungswünsche, Korrekturen und Zusatzleistungen
(1) Soweit bei individuellen Musik-, Audio- oder Sprachproduktionen Korrektur- oder Abstimmungsrunden vereinbart wurden, ergeben sich deren Anzahl und Umfang aus der jeweiligen individuellen Vereinbarung. Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Anzahl kostenfreier Korrekturrunden.
(2) Eine Korrekturrunde umfasst die gebündelte Mitteilung von Änderungswünschen des Kunden zu dem jeweils zur Abstimmung vorgelegten Produktionsstand. Der Kunde soll seine Änderungswünsche vollständig und möglichst konkret innerhalb einer Korrekturrunde mitteilen.
(3) Korrekturen innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs können insbesondere Anpassungen einzelner gestalterischer oder technischer Elemente umfassen, soweit hierdurch Art, Charakter und Umfang der ursprünglich vereinbarten Produktion nicht wesentlich verändert werden.
(4) Änderungswünsche, die den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang wesentlich verändern oder erweitern, gelten als zusätzliche Leistungen. Dies gilt insbesondere bei nachträglichen Änderungen
a) des Verwendungszwecks oder Einsatzbereichs,
b) des vereinbarten Musikstils oder grundlegenden musikalischen Charakters,
c) wesentlicher Teile von Komposition, Arrangement oder Text,
d) der vereinbarten Länge oder Struktur in erheblichem Umfang,
e) der Besetzung, Instrumentierung oder Art der Produktion,
f) bereits freigegebener Produktionsbestandteile,
g) der vereinbarten technischen Anforderungen,
h) der Anzahl oder Art der geschuldeten Fassungen, Versionen oder Dateiformate oder
i) sonstiger wesentlicher Anforderungen, die bei Vertragsschluss oder im vereinbarten Briefing anders festgelegt waren.
(5) Zusätzliche Leistungen nach Absatz 4 sind gesondert zu vergüten. Der Anbieter informiert den Kunden vor Durchführung kostenpflichtiger Zusatzleistungen über die zusätzliche Vergütung oder, soweit diese noch nicht abschließend bestimmbar ist, über deren Berechnungsgrundlage oder voraussichtliche Höhe.
(6) Verlangt der Kunde nach einer von ihm erteilten Freigabe Änderungen an dem freigegebenen Produktionsstand, gelten diese grundsätzlich als zusätzliche Leistungen, soweit die Änderung nicht zur Beseitigung eines vom Anbieter zu vertretenden Mangels erforderlich ist.
(7) Änderungen oder Korrekturen, die erforderlich sind, weil die erbrachte Leistung von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht und ein vom Anbieter zu vertretender Mangel vorliegt, werden nicht als kostenpflichtige Zusatzleistung behandelt. Die Bestimmungen dieser AGB über Mängel und Nacherfüllung bleiben unberührt.
(8) Subjektive Geschmacksänderungen oder nachträglich geänderte gestalterische Vorstellungen des Kunden begründen für sich genommen keinen Mangel, soweit die erbrachte Leistung der vereinbarten Beschaffenheit und den verbindlich vereinbarten Vorgaben entspricht.
(9) Führen Änderungs- oder Zusatzwünsche des Kunden zu zusätzlichem Produktionsaufwand, verlängern sich vereinbarte Leistungs- und Fertigstellungsfristen angemessen. Der Anbieter informiert den Kunden über wesentliche Auswirkungen auf vereinbarte Termine, sobald diese absehbar sind.
(10) Der Anbieter ist nicht verpflichtet, Änderungs- oder Zusatzwünsche umzusetzen, die technisch oder rechtlich nicht umsetzbar sind, Rechte Dritter verletzen können oder eine grundlegende Änderung des vereinbarten Vertragsgegenstands darstellen. Die Parteien können in diesem Fall eine gesonderte Beauftragung vereinbaren.
§ 14 Abnahme und Mängel bei Individualproduktionen
(1) Soweit Gegenstand des Vertrages die Herstellung eines bestimmten Werkes oder die Herbeiführung eines bestimmten Arbeitserfolges ist, gelten für Abnahme, Mängelrechte und Nacherfüllung die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart ist.
(2) Nach Fertigstellung stellt der Anbieter dem Kunden die vereinbarte Endfassung zur Prüfung und, soweit eine Abnahme erforderlich ist, zur Abnahme bereit. Die Bereitstellung kann insbesondere durch digitale Übermittlung, Downloadmöglichkeit oder einen sonstigen vereinbarten Übermittlungsweg erfolgen.
(3) Der Kunde hat die bereitgestellte Leistung innerhalb angemessener Frist daraufhin zu prüfen, ob sie der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Erkennbare Mängel oder Abweichungen soll der Kunde dem Anbieter unverzüglich in Textform und möglichst konkret mitteilen.
(4) Soweit eine Abnahme geschuldet ist, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, wenn die Leistung vertragsgemäß hergestellt ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(5) Der Anbieter kann dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die gesetzlichen Bestimmungen über eine Abnahmefiktion bleiben unberührt.
(6) Ein Mangel liegt insbesondere vor, wenn die erbrachte Leistung von einer ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit oder von verbindlich vereinbarten Vorgaben abweicht. Eine lediglich subjektive geschmackliche Abweichung begründet keinen Mangel, soweit die Leistung den vereinbarten Anforderungen entspricht.
(7) Bei einem Mangel ist dem Anbieter zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Anbieter kann nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
(8) Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie vom Anbieter berechtigt verweigert oder ist eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Mängelrechte zu.
(9) Änderungswünsche, die nicht auf einer Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit beruhen, insbesondere nachträgliche Änderungen des Geschmacks, des Verwendungszwecks, des Stils oder bereits freigegebener Vorgaben, stellen keinen Mangel dar. Für solche Änderungen gilt § 13 dieser AGB.
(10) Hat der Kunde einen bestimmten Produktionsstand oder eine bestimmte Gestaltung ausdrücklich freigegeben, kann er eine Eigenschaft, die diesem freigegebenen Stand entspricht, grundsätzlich nicht allein deshalb als Mangel beanstanden, weil sich seine Vorstellungen nachträglich geändert haben. Rechte wegen bei der Freigabe nicht erkennbarer oder vom Anbieter arglistig verschwiegener Mängel bleiben unberührt.
(11) Für die bloße Lizenzierung bereits bestehender Katalogmusik findet eine werkvertragliche Abnahme nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Rechte des Kunden bei einer fehlerhaften oder nicht vertragsgemäßen Bereitstellung der lizenzierten Inhalte bleiben unberührt.
§ 15 Rechte Dritter und vom Kunden bereitgestellte Inhalte
(1) Stellt der Kunde dem Anbieter zur Durchführung eines Auftrags Texte, Musikwerke, Kompositionen, Tonaufnahmen, Sprachaufnahmen, Bilder, Marken, Logos, Namen, Designs, Dateien, Daten oder sonstige Inhalte zur Verfügung, ist der Kunde dafür verantwortlich, dass er über die für die vereinbarte Verwendung erforderlichen Rechte, Lizenzen, Einwilligungen und sonstigen Befugnisse verfügt.
(2) Der Kunde räumt dem Anbieter an den von ihm bereitgestellten Inhalten für die Dauer und den Zweck der Vertragsdurchführung diejenigen Nutzungsrechte und Befugnisse ein, die erforderlich sind, um die vereinbarte Leistung zu erbringen. Dies umfasst, soweit für den Auftrag erforderlich, insbesondere die Befugnis zur Vervielfältigung, technischen Bearbeitung, Verbindung mit anderen Inhalten und Verwendung innerhalb der beauftragten Produktion.
(3) Die Rechteeinräumung nach Absatz 2 erfolgt ausschließlich zum Zweck der Durchführung des jeweiligen Auftrags. Weitergehende Nutzungsrechte an den vom Kunden bereitgestellten Inhalten werden dem Anbieter hierdurch nicht eingeräumt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(4) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die vertragsgemäße Verwendung der von ihm bereitgestellten Inhalte durch den Anbieter keine Urheberrechte, Leistungsschutzrechte, Markenrechte, Namensrechte, Persönlichkeitsrechte oder sonstigen Rechte Dritter verletzt und keine erforderlichen Einwilligungen oder Genehmigungen fehlen.
(5) Der Anbieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die rechtliche Herkunft, Rechteinhaberschaft oder rechtliche Zulässigkeit der vom Kunden bereitgestellten Inhalte zu überprüfen. Bestehen jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Rechtsverletzung, ist der Anbieter berechtigt, weitere Informationen oder Nachweise zu verlangen und die Verwendung des betreffenden Inhalts bis zur Klärung abzulehnen.
(6) Der Anbieter ist nicht verpflichtet, Vorgaben des Kunden umzusetzen, deren Umsetzung nach seiner Einschätzung Rechte Dritter verletzen könnte. Dies gilt insbesondere für die unzulässige Übernahme oder Nachahmung geschützter Musikwerke, Texte, Tonaufnahmen, Stimmen, Marken oder sonstiger geschützter Inhalte.
(7) Werden gegenüber dem Anbieter Ansprüche Dritter wegen der vertragsgemäßen Verwendung eines vom Kunden bereitgestellten Inhalts geltend gemacht und beruht die behauptete Rechtsverletzung auf einem Umstand, den der Kunde zu vertreten hat, stellt der Kunde den Anbieter nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von berechtigten Ansprüchen Dritter sowie den erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei.
(8) Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche nach Absatz 7 und gibt ihm, soweit rechtlich und tatsächlich möglich, Gelegenheit, an der Abwehr oder Beilegung des Anspruchs mitzuwirken. Der Anbieter wird Ansprüche Dritter nicht ohne angemessene Berücksichtigung der Interessen des Kunden anerkennen oder vergleichsweise erfüllen, soweit nicht eine sofortige Maßnahme zur Vermeidung weitergehender Nachteile erforderlich ist.
(9) Die Freistellungsverpflichtung des Kunden besteht nicht, soweit der Anbieter die Rechtsverletzung selbst verursacht hat, insbesondere indem er vom Kunden bereitgestellte Inhalte ohne entsprechende Weisung oder Berechtigung über den vereinbarten Verwendungszweck hinaus verwendet oder eigenständig rechtsverletzend verändert hat.
(10) Erlangt eine Partei Kenntnis davon, dass ein im Rahmen des Auftrags verwendeter Inhalt möglicherweise Rechte Dritter verletzt, informiert sie die andere Partei unverzüglich. Die Parteien wirken in angemessenem Umfang daran mit, eine weitere Rechtsverletzung zu vermeiden und eine rechtlich zulässige Lösung zu finden.
(11) Soweit aufgrund einer berechtigten Beanstandung eines Dritten ein vom Kunden bereitgestellter Inhalt nicht oder nicht weiter verwendet werden kann, kann der Anbieter vom Kunden die Bereitstellung eines geeigneten Ersatzinhalts verlangen. Hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand kann gesondert vergütet werden, soweit der Kunde die Ursache zu vertreten hat.
(12) Zwingende gesetzliche Ansprüche und Haftungsregelungen bleiben unberührt.
§ 16 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Der Anbieter haftet ferner unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Anbieter auf Ersatz des vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(4) Bei leicht fahrlässiger Verletzung anderer als der in Absatz 3 genannten Pflichten ist die Haftung des Anbieters ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
(6) Die Haftungsbeschränkungen dieses Paragraphen gelten nicht, soweit der Anbieter eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko ausdrücklich übernommen hat, einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften besteht.
(7) Soweit der Anbieter zur Vertragserfüllung Software, KI-Systeme, Hosting-, Telekommunikations-, Cloud-, Distributions- oder sonstige Dienste Dritter einsetzt, haftet der Anbieter nicht allein aufgrund der Tatsache, dass ein solcher Drittanbieterdienst vorübergehend oder dauerhaft nicht verfügbar ist, geändert, eingeschränkt oder eingestellt wird. Eine Haftung des Anbieters bleibt jedoch bestehen, soweit der Anbieter die hieraus resultierende Vertragsverletzung nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
(8) Der Anbieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass von Dritten betriebene Plattformen, Systeme, Endgeräte oder technische Infrastrukturen des Kunden mit den bereitgestellten Dateien oder Leistungen kompatibel sind, soweit eine bestimmte Kompatibilität nicht ausdrücklich als geschuldete Beschaffenheit vereinbart wurde.
(9) Der Anbieter haftet nicht für wirtschaftliche, werbliche oder sonstige geschäftliche Erwartungen des Kunden, insbesondere nicht für bestimmte Umsätze, Verkaufszahlen, Reichweiten, Streamingzahlen, Kundenfrequenzen, Aufenthaltsdauern, Markenwirkungen oder sonstige wirtschaftliche Erfolge, soweit ein bestimmter Erfolg nicht ausdrücklich vertraglich zugesichert wurde.
(10) Soweit der Kunde dem Anbieter unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitig bereitgestellte Informationen, Materialien, technische Anforderungen oder sonstige Vorgaben übermittelt oder erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlässt, haftet der Anbieter nicht für Schäden oder Leistungsbeeinträchtigungen, soweit diese hierauf beruhen und vom Anbieter nicht zu vertreten sind.
(11) Eine Haftung des Anbieters für die rechtliche Zulässigkeit vom Kunden bereitgestellter oder verbindlich vorgegebener Inhalte besteht nicht, soweit eine rechtliche Prüfung nicht ausdrücklich zum Vertragsgegenstand gemacht wurde und der Anbieter eine Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Die Regelungen des § 15 bleiben unberührt.
(12) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche, soweit gesetzlich zulässig.
§ 17 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Beginn und Dauer eines Vertrags richten sich nach der jeweiligen individuellen Vereinbarung und, bei Lizenzen, ergänzend nach § 12 dieser AGB.
(2) Bei Verträgen über individuelle Musik- oder Audioproduktionen richten sich die ordentlichen Kündigungsrechte der Parteien nach der individuellen Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften. Soweit auf den Vertrag Werkvertragsrecht Anwendung findet, bleiben insbesondere die gesetzlichen Kündigungsrechte unberührt.
(3) Kündigt der Kunde einen Werkvertrag vor Vollendung der vereinbarten Leistung, bestimmen sich die Vergütungsansprüche des Anbieters nach den gesetzlichen Vorschriften. Bereits erbrachte Leistungen, entstandene Fremdkosten und sonstige aufgrund der Kündigung zu berücksichtigende Positionen werden im Rahmen der gesetzlichen Abrechnung berücksichtigt.
(4) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(5) Beruht der wichtige Grund auf einer Verletzung vertraglicher Pflichten, ist vor einer außerordentlichen Kündigung grundsätzlich eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen oder eine Abmahnung auszusprechen, soweit dies gesetzlich erforderlich und nicht aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist.
(6) Eine Kündigung bedarf mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
(7) Mit Beendigung eines Vertrages enden diejenigen Nutzungsrechte, die nach der individuellen Vereinbarung oder diesen AGB an die Dauer des Vertrages oder der betreffenden Lizenz gebunden sind. Zeitlich unbeschränkt eingeräumte und bereits wirksam entstandene Nutzungsrechte bleiben nach Maßgabe der jeweiligen Lizenzvereinbarung bestehen.
(8) Bereits entstandene Zahlungsansprüche, Schadensersatzansprüche und sonstige Ansprüche, die ihrem Inhalt nach über die Vertragsbeendigung hinaus fortbestehen, bleiben von der Beendigung des Vertrags unberührt.
§ 18 Höhere Gewalt und Ausfälle von Drittanbietern
(1) Wird die Leistungserbringung durch Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Partei, insbesondere durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, erhebliche Störungen der Energie- oder Telekommunikationsversorgung oder vergleichbare außergewöhnliche Ereignisse vorübergehend verhindert oder wesentlich erschwert, verlängern sich betroffene Leistungsfristen angemessen.
(2) Die betroffene Partei informiert die andere Partei über wesentliche Beeinträchtigungen und deren voraussichtliche Dauer, sobald diese erkennbar sind.
(3) Entsprechendes gilt für nicht vom Anbieter zu vertretende erhebliche Ausfälle von für die Leistungserbringung erforderlichen Drittanbieterdiensten. Soweit möglich und zumutbar, kann der Anbieter auf ein geeignetes alternatives Verfahren oder einen anderen Dienst zurückgreifen.
(4) Dauert ein Leistungshindernis so lange an, dass einer Partei ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann, bleiben die gesetzlichen Rechte zur Beendigung des Vertrages unberührt. Die Haftung richtet sich nach § 16 dieser AGB.
§ 19 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Die Parteien behandeln ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werdende vertrauliche geschäftliche, technische und sonstige nicht öffentlich zugängliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden diese ausschließlich für die Durchführung des Vertrags, soweit keine anderweitige Berechtigung besteht.
(2) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren oder von ihr rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden. Gesetzliche Offenlegungs- und Auskunftspflichten bleiben unberührt.
(3) Soweit zur Vertragsdurchführung Dritte, insbesondere Sprecher, Musiker, technische Dienstleister oder sonstige Erfüllungsgehilfen, einbezogen werden, dürfen erforderliche Informationen an diese weitergegeben werden. Der Anbieter trägt dafür Sorge, dass vertrauliche Informationen nur im für die jeweilige Leistung erforderlichen Umfang zugänglich gemacht werden.
(4) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt für drei Jahre nach Beendigung des Vertrags fort. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie darüber hinaus so lange, wie die betreffende Information ihren vertraulichen Charakter behält.
(5) Personenbezogene Daten werden im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet. Nähere Informationen über Art, Umfang und Zwecke der Datenverarbeitung ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Anbieters.
(6) Soweit im Rahmen eines konkreten Auftrags eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden im Sinne von Art. 28 DSGVO erforderlich ist, schließen die Parteien, soweit gesetzlich erforderlich, eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
§ 20 Referenznutzung
(1) Der Anbieter ist berechtigt, für den Kunden erstellte und bereits veröffentlichte Produktionen oder Ausschnitte daraus zu eigenen Referenz- und Werbezwecken, insbesondere auf der eigenen Website, in sozialen Medien und in Präsentationen oder Portfolios, zu verwenden, soweit keine berechtigten Interessen des Kunden entgegenstehen.
(2) Noch nicht veröffentlichte Produktionen, vertrauliche Projekte oder ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnete Inhalte werden nicht ohne Zustimmung des Kunden zu Referenz- oder Werbezwecken veröffentlicht.
(3) Die sachliche Nennung des Namens oder der Firma des Kunden als Referenz ist zulässig, soweit sie im Zusammenhang mit der tatsächlich erbrachten Leistung erfolgt und keine entgegenstehende Vereinbarung besteht. Die Verwendung des Kundenlogos bedarf der vorherigen Zustimmung des Kunden. Eine darüber hinausgehende werbliche Nutzung bedarf ebenfalls der Zustimmung des Kunden.
(4) Der Kunde kann der zukünftigen Referenznutzung jederzeit in Textform widersprechen. Der Anbieter wird fortdauernde digitale Referenznutzungen innerhalb angemessener Frist beenden. Bereits rechtmäßig hergestellte physische oder nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand änderbare Referenzmaterialien bleiben hiervon unberührt.
§ 21 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Anbieters. Der Anbieter bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Soweit diese AGB oder der jeweilige Vertrag für Erklärungen oder Vereinbarungen Textform vorsehen, genügt insbesondere die Übermittlung per E-Mail, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
(4) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform dokumentiert werden.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(6) Soweit eine Regelungslücke besteht, gelten die gesetzlichen Vorschriften, sofern die Parteien keine wirksame ergänzende Vereinbarung treffen.
